Arbeiten darf ich in dieser Zeit in einem Umfang, der “den Gründen meiner Beurlaubung nicht entgegen steht”. Eine volle Stelle bei Arbeitgeber XY im Erziehungsurlaub ist z.B. nicht im Sinne der Erziehung und des Dienstherren. Dies wird in der Regel nicht bewilligt. Der Umfang etwa einer halben Stelle (15 Wochenstunden) wird in der Regel bewilligt. Mehr aber auch nicht. Mit den bewilligten Stunden wird also restriktiv umgegangen.
Ich persönlich habe bei reduzierter Stelle zunächst im Jahr vor meinem Ausstieg einen Antrag auf eine Nebentätigkeit gestellt. Mir wurden 4 Wochenstunden bewilligt. Bei voller Stelle werden übrigens bis zu 8 Wochenstunden Nebentätigkeit bewilligt. Verkehrte Welt…! Man muss seine Einkünfte dann übrigens ab bestimmten (sehr niedrigen) Schwellenbeträgen jährlich der Bezirksregierung mitteilen.
Hier wird unterschieden zwischen Zuverdienst aus anderen Ämtern (also Geldern aus dem öffentlichen Haushalt). In NRW liegt hierbei die Höchstgrenze bei 6000€ jährlich – alles darüber muss wieder an das Land abgeführt werden.
Dem gegenüber stehen die Einkünfte aus der Privatwirtschaft (was deutlich häufiger zutreffen wird). Hier liegen die Grenzen deutlich höher – sie werden allein schon durch die wenigen bewilligten Wochenstunden in der Nebentätigkeit wohl kaum erreicht. Folgende Passage bezieht sich auf Bundesbeamte – inwiefern diese Regelung in den einzelnen Bundesländern zutreffend ist, muss selbst überprüft werden:
„Der zeitliche Umfang einer genehmigten Nebentätigkeit wird durch die sog. Fünftel-Vermutung begrenzt (§ 65 Abs, 2 S. 4 BBG). Nach der „Fünftel-Vermutung“ wird angenommen, dass nur dann sichergestellt ist, dass Beamte ihre dienstlichen Pflichten nicht vernachlässigen, wenn Sie ihrer Nebentätigkeit nicht mehr als ein Fünftel der Zeit ihrer Haupttätigkeit nachgehen. Diese zeitliche Begrenzung des Nebenjobs für Beamte wurde zusätzlich durch eine Vergütungsgrenze ergänzt. Art. 99 Abs. 3 Satz 3 BBG schreibt vor, dass für die Genehmigung einer Nebentätigkeit die Einkünfte aus Nebentätigkeiten die Höhe von 40 Prozent des jährlichen Grundgehaltes der Beamtin oder des Beamten nicht übersteigen darf.“ Quelle
Übrigens Achtung: während der Beurlaubung hat man keinen Beihilfeanspruch mehr und zahlt daher die Krankenversicherung zu 100%.