Jetzt mal Butter bei die Fische, was heißt also dieses Nachversicherungs-Ding
Recherchiert man im Netz, so stößt man immer wieder auf die Aussage, dass man als verbeamteter Lehrer, der den Antrag auf Entlassung stellt, über 50% seiner Altersansprüche verliert, was auch am Ende des Tages tatsächlich so ist. Wie kommt dies aber zu Stande? Darum ranken sich einige Gerüchte. Am häufigsten lese ich die Erklärung, dass der Dienstherr bei der sogenannten “Nachversicherung” bei der deutschen Rentenversicherung nur den Arbeitgeberanteil der Rente nachzahle, nicht aber den Arbeitnehmeranteil. Das ist allerdings schlichtweg falsch, denn der Dienstherr übernimmt explizit Arbeitgeber- und Arbeitnehmeranteil (Quelle weiter unten).
Woher aber diese Differenz?
Simplifiziert und in meinen Laienworten ausgedrückt lässt es sich so erklären: Bei Pension und Rente werden Äpfel mit Birnen verglichen, denn es sind einfach zwei grundverschiedene Modelle, die sich an komplett anderen Berechnungsschlüsseln orientieren. Folglich ist es auch falsch zu sagen, bei der Nachversicherung bekommt man im Vergleich zur Pension nur noch einen halben Apfel. Man bekommt einfach etwas vollkommen anderes, das dann letztlich im Vergleich erschreckend mickrig erscheint. Also keinen halben Apfel, sondern stattdessen meinetwegen eine Mandarine (um im Bild zu bleiben – ja, auch auf meinem Blog wird es langsam Weihnachten ;-D )
Die Berechnungen unterscheiden sich grob so:
Bei der Pension baut man mit jedem Dienstjahr Prozentpunkte auf, die am Ende einer Dienstzeit in Anlehnung an die Höhe der zuletzt gezahlten Bezüge eine Pension ergeben. Dabei können maximal 71,75 Punkte erreicht werden. Sollte man nicht die ganze Zeit in Vollzeit gearbeitet haben, so gibt es bei den Prozentpunkten für die jeweilig reduzierten Dienstjahre anteilige Abzüge. Wer all das genau wissen will, kann es hier nachlesen: https://beamten-infoportal.de/ratgeber/pensionsanspruche-von-beamten/
Bei der Rente hingegen gibt es eine komplexe Formel, die sich nicht zuletzt auch am Durchschnittsverdienst aller Versicherten in der Solidargemeinschaft orientiert. Nachzulesen hier: Deutscherentenversicherung.de
Als Basis der Rentenberechnung dient der Bruttolohn und dieser wird nun auch interessant, wenn ein ehemals verbeamteter Lehrer nachversichert wird. Es wird an die gesamte Arbeitszeit des Lehrers und an dessen erwirtschafteten Bruttolohn nämlich nun der Maßstab der Rentenberechnung angelegt (siehe oben, wie sich diese berechnet). Somit entsteht eine grundverschiedene Berechnung der Altersansprüche und – ja – für den Lehrer bedeutet das einen vergleichsweisen “Verlust” von etwa 50% im Vergleich zu dem, was er als Pension hätte erhalten können.
Dieser “Verlust” (faktisch ist es eben eine andere Berechnungsformel und nicht explizit die “Streichung” einer Apfelhälfte) ist vergleichbar mit einer Werksrente, oder betrieblichen Altersvorsorge, so wie Angestellte in großen Unternehmen sie erhalten. Man kann es sich fiktiv also so vorstellen, dass man diesen “Treuebonus”, diese “Werksrente” des Staates verliert. Was bleibt ist die sogenannte “Regelsicherung”, die lediglich die erste Säule der Alterssicherung in Deutschland darstellt. (Quelle)
Dazu gibt es natürlich geteilte Meinungen. Der Bund der Steuerzahler beispielsweise hält dieses Vorgehen nach wie vor für berechtigt. Das Altersgeld sei eine Bevorzugung von Beamtentumsaussteigern und eine unnötige Belastung des Steuerzahlers. Das kann man allerdings auch anders sehen, denn die Aussicht auf Nachversicherung hält viele fähige und händeringend gesuchte Experten explizit davon ab, für einen Lebensabschnitt dem Staat zu dienen. Insbesondere angesichts der Tatsache, dass nachversicherte Beamte sogar noch schlechter wegkommen, als hätten sie dieselbe Zeit als Angestellter gearbeitet (!)
Die Krux: der niedrigere Bruttolohn von Beamten im Vergleich zu Angestellten
Denn es gibt bei der Nachversicherung für Lehrer einige Nachteile: Das Bruttogehalt eines verbeamteten Lehrers liegt in der Regel niedriger als der Bruttolohn eines Angestellten mit gleichem Deputat, Dienstalter usw.. Dies liegt darin begründet, dass beim Beamten ja keine Sozialabgaben und Lohnnebenkosten fällig werden und er somit das Land “günstiger kommt”.
Wird der Beamte nun nachversichert und sein durchschnittliches Bruttogehalt dafür zur Basis genommen, so handelt es sich letztlich um einen niedrigeren Wert, als bei einem vergleichbaren Angestellten.
Ein Experte der Deutschen Rentenversicherung erläutert:
“Die Nachversicherungsbeiträge werden komplett (Arbeitnehmer- und Arbeitgeberanteile) vom Dienstherrn gezahlt.
Im übrigen ist es richtig, dass idR die Bruttoverdienstes eines Beamten geringer sind, als die eines vergleichbaren Angestellten (dafür sind allerdings auch die Lohnabzüge des Beamten geringer, da keine Alo, RV, KV und Pflegebeiträge direkt vom Lohn abgezogen werden).
Ein weiterer “Nachteil” entsteht dadurch, dass durch die Nachversicherung nur die gesetzlichen Rententeil nachgezahlt werden. Mögliche Zusatzkassenbeiträge, wie sie ein vergleichbarer Angestellter meistens automatisch erlangt (zB VBL o.ä.), werden nicht nachgezahlt oder nachversichert.”
Das ist ja an sich schon ernüchternd. Zum Verhängnis wird es allerdings, wenn man lange in Beurlaubung oder Teilzeit war, z.B. aus familiären Gründen – das dürfte überwiegend auf weibliche Lehrkräfte zutreffen. In diesem Fall kann die Nachversicherung für Lehrer nach vielen Dienstjahren ein echtes Altersarmutsrisiko bergen. Zugegeben, dieses hätte natürlich auch bestanden, wenn man dieselbe Zeit als Angestellte gearbeitet hätte. Allerdings stellt sich mir in diesem Fall die Frage, ob man sich die Freiheiten der Reduktion oder Beurlaubung unter den anderen Vorzeichen als Angestellter in diesem Ausmaß überhaupt erlaubt hätte. Wäre man als Angestellte(r) vielleicht früher aus einer Elternzeit zurückgekehrt? Die Möglichkeit zur Beurlaubung oder einem Sabbatjahr hätte es laut TV-L gar nicht in in dieser Art gegeben.