In diesem Artikel erzähle ich dir von meiner Kündigung als verbeamtete Lehrerin, den zentralen rechtlichen Aspekten, die ich vorab klärte, und meinem weiteren Weg.

Dieser Artikel wurde erstmals im April 2015 veröffentlicht und wird als der meistgelesene und kommentierte Eintrag dieser Seite auf aktuellem Stand gehalten, so dass nichts veraltet. Mittlerweile habe ich zum Thema Lehrerausstieg das Buch „Ausgelehrt. Ab morgen läuft die Schule ohne mich!“ veröffentlicht, das neben handfesten Hintergrundinfos, Tipps und Strategien auch einen umfangreichen Rechtsteil von einem Fachanwalt enthält . Heute bin ich hauptberuflich auf das Thema Ausstieg und  berufliche Neuorientierung für Lehrer spezialisiert. Registriere dich für hier unsere Schulfrei News und erhalte unser E-Book als Willkommensgeschenk.


Eine Kündigung als Lehrer schlägt Wellen…

Kündigen LIKE A BOSS! In meiner Phantasie hatte ich mir das Gespräch X mit meiner Schulleitung so vorgestellt, wie in einem mittlerweile viralen Video aus einer amerikanischen TV Show von Host Steve Harvey: Ein Typ – offenbar ein angestellter Barista eines Cafés kommt im feinen Anzug in ebendiesen Laden und bittet die ahnungslosen Kunden und seinen Boss um Aufmerksamkeit. Aus dem Nichts erscheint ein Chor aus fünf schwarzen Soulsängern im feschen Dress und stimmt gemeinsam mit dem Barista einen groovigen Gospel Song an. Der Song verkündet auf spitzbübische aber auch grenzwertig freche Art die Kündigung des Barista, der jetzt seine eigene Bar aufmacht – allen Gästen und anderen Angestellten inklusive Boss klappt die Kinnlade herunter. Der Mann hat Eier, wie man so schön sagt!

In Anlehnung an das Video hatte ich mir auch schon überlegt, welche Kollegen den Background-Chor bilden würden 🙂 Es war dann doch etwas weniger theatralisch – aber mindestens genau so Aufsehen erregend! 😉


Kündigung als verbeamteter Lehrer? (Wie) geht das?

In der langen Phase der Entscheidung, ob ich tatsächlich als verbeamteter Lehrer einen Schlussstrich ziehen soll, hätte ich mir ein wenig mehr Infos über das ganze Drum und Dran gewünscht. Man will ja schließlich harte Fakten, um abzuwägen, ob man diesen Schritt wirklich gehen soll. Und wenn man denn nun will, wie genau geht das eigentlich?
Aber was bietet einem das Netz zu dem Thema? Gähnende Leere! Das Thema ist quasi nicht vorhanden. Man könnte fast meinen, alle Lehrer seien glücklich und trügen sich nie mit Ausstiegsgedanken, wenn man die Repräsentation von Lehrer-Kündigungen im Netz so sieht. Faktisch findet man nur in einigen Referendarsforen verwaiste Threads, in denen sich wenige Aussteiger zu Wort melden. Man muss sich also daraus was zusammenreimen und nährt damit weiter die eigene Unsicherheit und Handlungsunfähigkeit.


Als verbeamteter Lehrer kündigen? Weg mit der Glaskugel und schlau machen!


Das Arbeitsamt half nicht weiter

Auch das Arbeitsamt, an das ich zu erst gedacht hatte, ist im Fall “Kündigung als verbeamteter Lehrer und Lehrer möchte ein Beratungsgespräch bzgl. Alternativen” alles andere als eine Hilfe. Tatsächlich erntet man dort ungläubige/missbilligende/mitleidige Blicke und wird quasi ausgelacht. Solche Leute sind da schlichtweg nicht vorgesehen. Bis ich da erst mal einen Termin hatte, fand eine Menge Fehlkommunikation seitens des Arbeitsamtes statt, die keine Buchungsmöglichkeit dafür im Computer haben, dass jemand sich dort trotz laufender Anstellung – ach, was sag ich, LEBENSZEITVERBEAMTUNG – beraten lässt…

(Ich habe aber mittlerweile auch von Arbeitsämtern gehört, die das Thema Lehrerausstieg auf dem Schirm haben.)

Meine Beraterin war sehr abgeklärt und hat mich knallhart damit konfrontiert, dass einen Geisteswissenschaftler wie mich keiner auf dem Arbeitsmarkt brauche. Ich solle mal die Publikation vom „Bonner Wissenschaftsladen“ lesen, da könne ich sehen, dass die Alternativen für mich mau sind. Fazit: Sie riet mir dazu, Lehrer zu bleiben und ne ruhige Kugel zu schieben.
Hervorragend! 😛


Ein Telefonat mit der Gewerkschaft zu den Möglichkeiten als Beamter brachte Aufschluss

Hilft alles nix. Darum habe ich mich über alle meine Fragen im ausgiebigen Telefonat mit der Rechtsabteilung der Lehrergewerkschaft meines Vertrauens schlau gemacht. Nach 7 Jahren Beitragszahlungen war die Mitgliedschaft also endlich mal für was gut, die ich mir als blauäugiger Referendar hatte aufschwatzen lassen…

Außerdem wurde mir als Reaktion auf meinen schriftlichen “Antrag auf Entlassung aus dem Dienst” (Kündigung gibt es ja bei Beamten nicht) ein doppelseitiger Bogen mit rechtlichen Aufklärungen zugeschickt, von denen man sich die meisten mit klarem Menschenverstand ohnehin schon denken konnte.


Steht in deinem Lehrerzimmer auch noch so ein Telefon wie in meinem…?


Hier nun also meine Fragen an die Rechtsabteilung plus die Notizen, die ich mir im Anschluss an das Telefonat gemacht habe.

Ich beziehe mich auf die Regelungen des Landes NRW! Im Rechtsteil meines Buches „Ausgelehrt. Ab morgen läuft die Schule ohne mich!“ (Amazon Bestseller), findest du ausführliche Auskünfte vom Fachanwalt zu allen Bundesländern.

Angaben natürlich ohne Gewähr! Bitte konsultiert eine Rechtsberatung bei einem Fachanwalt für Arbeitsrecht, wenn ihr eine verbindliche Auskunft braucht:


1) Vielleicht doch erst mal Beurlaubung statt kündigen? Unter welchen Umständen kann ich mich beurlauben lassen?

Beurlaubung gibt es aus verschiedenen Gründen (z.B. familiäre Gründe). Sich “einfach so” beurlauben lassen, also die sogenannte “voraussetzungslose Beurlaubung” kann abgelehnt werden und wird sie in der Regel auch, wenn nicht triftige Gründe vorliegen. (Interessant wäre, was genau “triftig” genug ist.) Alles über 6 Monate muss von höchster ministerialer Stelle bewilligt werden. Ich empfehle die Seite von „Tresselt“ – überhaupt eine sehr ergiebige Seite für Lehrer – um sich über die Paragraphen einen Überblick zu verschaffen.

In verschiedenen Rückmeldungen aus meinen Coachings und Erstgesprächen wurde mir mittlerweile zugetragen, dass aufgrund des akuten Lehrermangels an besonders betroffenen Schulformen (z.B. Grundschule) je nach Bundesland aktuell quasi überhaupt nicht mehr voraussetzungslos beurlaubt wird. Von Gymnasien habe ich diese Rückmeldung bislang nicht, hier herrscht offensichtlich Lehrerüberfluss.


1.1) Wie lange ist eine Beurlaubung in Folge möglich?

Im Gegensatz zur voraussetzungslosen Beurlaubung sieht es bei familiären Gründen (Nachwuchs, familiärer Pflegefall) anders aus. Hier wird mehr bewilligt. Nach Elternzeit hat man Rechtsanspruch auf 3 Jahre Erziehungsurlaub. Dies kann auf Antrag nach §71 (Beurlaubung aus familiären Gründen) auf bis zu 12 Jahre insgesamt ausgeweitet werden. In der Regel wird dem stattgegeben. Muss nicht jährlich neu beantragt werden. Der Zeitraum kann schon gleich zu Anfang angegeben werden.

Für Lehrer, die ohnehin in der Kinderwunschphase sind, bietet sich also die dauerhafte Beurlaubung nach Elternzeit schon irgendwie an… Was ist allerdings, wenn man dann nach vielen Jahren wieder in den Beruf einsteigt und dann doch wieder nach 5 Jahren das Handtuch schmeißen will? Richtig, dann hat man einen riesigen Verlust in der Altersvorsorge – aber dazu später mehr.


1.2) In welchem Umfang darf ich bei Beurlaubung anderweitig arbeiten?

Arbeiten darf ich in dieser Zeit in einem Umfang, der “den Gründen meiner Beurlaubung nicht entgegen steht”. Eine volle Stelle bei Arbeitgeber XY im Erziehungsurlaub ist z.B. nicht im Sinne der Erziehung und des Dienstherren. Dies wird in der Regel nicht bewilligt. Der Umfang etwa einer halben Stelle (15 Wochenstunden) wird in der Regel bewilligt. Mehr aber auch nicht. Mit den bewilligten Stunden wird also restriktiv umgegangen.

Ich persönlich habe bei reduzierter Stelle zunächst im Jahr vor meinem Ausstieg einen Antrag auf eine Nebentätigkeit gestellt. Mir wurden 4 Wochenstunden bewilligt. Bei voller Stelle werden übrigens bis zu 8 Wochenstunden Nebentätigkeit bewilligt. Verkehrte Welt…! Man muss seine Einkünfte dann übrigens ab bestimmten (sehr niedrigen) Schwellenbeträgen jährlich der Bezirksregierung mitteilen. 

Hier wird unterschieden zwischen Zuverdienst aus anderen Ämtern (also Geldern aus dem öffentlichen Haushalt). In NRW liegt hierbei die Höchstgrenze bei 6000€ jährlich – alles darüber muss wieder an das Land abgeführt werden. 

Dem gegenüber stehen die Einkünfte aus der Privatwirtschaft (was deutlich häufiger zutreffen wird). Hier liegen die Grenzen deutlich höher – sie werden allein schon durch die wenigen bewilligten Wochenstunden in der Nebentätigkeit wohl kaum erreicht. Folgende Passage bezieht sich auf Bundesbeamte – inwiefern diese Regelung in den einzelnen Bundesländern zutreffend ist, muss selbst überprüft werden:

„Der zeitliche Umfang einer genehmigten Nebentätigkeit wird durch die sog. Fünftel-Vermutung begrenzt (§ 65 Abs, 2 S. 4 BBG). Nach der „Fünftel-Vermutung“ wird angenommen, dass nur dann sichergestellt ist, dass Beamte ihre dienstlichen Pflichten nicht vernachlässigen, wenn Sie ihrer Nebentätigkeit nicht mehr als ein Fünftel der Zeit ihrer Haupttätigkeit nachgehen. Diese zeitliche Begrenzung des Nebenjobs für Beamte wurde zusätzlich durch eine Vergütungsgrenze ergänzt. Art. 99 Abs. 3 Satz 3 BBG schreibt vor, dass für die Genehmigung einer Nebentätigkeit die Einkünfte aus Nebentätigkeiten die Höhe von 40 Prozent des jährlichen Grundgehaltes der Beamtin oder des Beamten nicht übersteigen darf.“ Quelle

Übrigens Achtung: während der Beurlaubung hat man keinen Beihilfeanspruch mehr und zahlt daher die Krankenversicherung zu 100%.


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Kleiner Exkurs: Thema Krankenversicherung bei Kündigung als verbeamteter Lehrer (weil ich das so oft gefragt werde)

Wenn man aussteigt richtet sich die Versicherung danach, wie das folgende Beschäftigungsverhältnis gestaltet ist. Bei Anstellung muss man raus aus der Privaten und sich gesetzlich versichern (zusätzlich kann man dauerhaft eine kleine Rate für die Stilllegung des privaten Vertrages zahlen, damit man irgendwann wieder ohne Gesundheitsprüfung rein kann.)

Macht man sich selbständig, so kann man sich entweder freiwillig gesetzlich versichern (das allerdings nur, wenn man vorher durch einen sozialversicherungspflichtigen Job in die Gesetzliche gerutscht ist) oder bleibt eben in seiner Privaten. Heißt: Man verhandelt neu mit den Kassen-Heinis und bleibt dann entweder im alten Tarif, den man jetzt zu 100% zahlt, oder lässt sich ein neues Angebot für ’nen anderen Tarif machen.

Vorsicht: ist man einmal 55 Jahre alt und privat versichert, dann steckt man darin bis zum jüngsten Tag fest und zahlt im Alter horrende Beiträge. Vor 55 kann man unter den oben geschilderten Bedingungen noch in die Gesetzliche wechseln.

Hybrid-Variante: sich gesetzlich versichern (Pflicht oder freiwillig, je nach Beschäftigung) und sich über die Private zusatzversichern lassen – Zähne, Krankenhaus, whatever. Bei den Zusatzversicherungen muss man dann auch keine neue Gesundheitsprüfung machen, da man die Private ja im Endeffekt jetzt weniger kostet.


2) Kündigung als verbeamteter Lehrer: Wann/wie möglich?

Eine Kündigung als verbeamteter Lehrer ist jederzeit möglich. Es heißt bei Beamten aber nicht Kündigung, sondern “Beantragung der Entlassung aus dem Dienst.” Dem wird immer stattgegeben. Man kann zu einem beliebigen Datum kündigen. 

Je nach Bundesland räumt das Landesbeamtengesetz hier verschiedene Fristen ein, welche jedoch nicht bindend sind. NRW z.B. schreibt: 

 §33, Absatz 2 LBG: “(2) Die Entlassung ist für den beantragten Zeitpunkt auszusprechen. Sie kann jedoch solange hinausgeschoben werden, bis der Beamte seine Amtsgeschäfte ordnungsgemäß erledigt hat; eine Frist von drei Monaten darf dabei nicht überschritten werden.” Quelle.

Andere Bundesländer (z.B. Bayern) behalten sich vor, Lehrkräfte nur zum Halbjahr freizugeben. Dies sind jedoch von der Formulierung her KANN-Regelungen. Wenn dem nichts entgegensteht, kann man auch in kürzester Zeit „freigelassen“ werden – sogar noch kürzer als die gesetzlichen Kündigungsfristen für Angestellte. 

In der Praxis ist das m. E. alles Sache der Absprache mit der Schulleitung. Die können einen früher gehen lassen oder später, so wie sie einen eben ersetzen können. Sie dürfen es aber eigentlich nicht länger als 3 Monate (respektive bis zum Halbjahr) herauszögern. Man kann nach Ausscheiden aus dem Dienst noch für Arbeiten herangezogen werden, die im Nachhinein anfallen. Ich frage mich, was das ist… Vielleicht Orga/Korrekturen/Nachprüfungen, die noch nach dem Ausstieg anfallen und einen unmittelbar betreffen?


3) Was passiert mit meinen Pensionsansprüchen?

Man wird in der Regel vom LBV bei der Deutschen Rentenversicherung nachversichert (Beim LBV nachlesbar). Allerdings bedeutet dies einen Verlust von etwa 50% der ursprünglichen aufgebauten Ansprüche. Ja, ihr lest leider richtig… es sei denn man lebt in einem der wenigen Bundesländer, die Altersgeld gewähren.

Was bedeutet Nachversicherung? Das erkläre ich in DIESEM Artikel

Welche Länder gewähren Altersgeld und warum ist das so viel besser als die Nachversicherung? Das erkläre ich HIER. (Stand April 2021)

Die Nachversicherung kann bis zu 2 Jahren aufgeschoben werden. Dies ermöglicht, noch mal in ein Beamtenverhältnis einzusteigen und die bisher erworbenen Pensionsanspüche übertragen zu bekommen. Man bekommt bei Kündigung ein Formular zugeschickt, in dem man ein entsprechendes Kreuzchen setzen muss. 

VORSICHT!: Ist man einmal nachversichert worden, dann war es das mit dem Altersgeld. Der Anspruch auf Altersgeld sollte unbedingt direkt mit der Kündigung geltend gemacht werden, denn da gibt es Fristen, die recht schnell verstreichen und man wird von Seiten des Landes nicht darauf aufmerksam gemacht. Also am Besten direkt in die Kündigung mit rein schreiben.


Halbwissen, Panikmache und Fehlinformationen kursieren über die Kündigung als Lehrer


Als BUNDESbeamter (der man ja als Lehrer nicht ist) hat man dank eines Gesetzes von 2013, das die “Gerechtigkeitslücke schließen soll” per se schon mal einen Altersgeldanspruch. Uff! In den wenigen Ländern, die Altersgeld gewähren, steht man sich im Detail dann aber besser als beim Bund: Während die Länder beim Altersgeld keine Abstriche machen und ein Anspruch in der Regel schon nach 5 Jahren besteht, gibt es beim Bund einen pauschalen Abschlag von 15 % und ein Anspruch besteht erst nach 7 Jahren.

Fazit: So oder so ist die Rente Peanuts. Man muss sich darauf einstellen, ordentlich in private Altersvorsorge zu investieren. Je nachdem, wie alt man ist, ist das ja auch kein Beinbruch. Da hat man noch viele Jahre zum Aufholen. Ab einem gewissen Alter bedeutet der Ausstieg aber wirklich ein Altersvorsorge-Desaster. Da bleibt es dann abzuschätzen, ob man sich noch irgendwie bis zur Pension durchhangeln kann, man von Krankschreibung zu Krankschreibung lebt, oder noch ein anderweitiger Geldsegen unter der Matratze wartet und man deshalb weich fällt. Meine Devise: wenn die Entscheidung zum Ausstieg einmal steht, dann je früher je besser und die Entscheidung nicht noch Jahre verschleppen.


4) Kann ich neu / in einem anderen Berufszweig verbeamtet werden?

Ja, absolut!! Wenn ich die Ansprüche für die Verbeamtung weiterhin erfülle (Alter, Gesundheitsprüfung beim Amtsarzt, Polizeiliches Führungszeugnis). Der Mythos, dass der Staat bei freiwilligem Ausscheiden aus dem Beamtentum “nachtragend” ist, und man nicht neu verbeamtet wird, hält sich zwar hartnäckig, ist aber Nonsens.


5) Kann ich beantragen, innerhalb meiner bestehenden Verbeamtung für andere Zwecke eingesetzt zu werden, z.B. in der Schulaufsicht? Oder läuft das nur unter Berufsunfähigkeit?

Absolut unwahrscheinlich, dass das bewilligt wird! Man hat ja schon Schwierigkeiten, die dauerhaft Erkrankten anderweitig einzusetzen weil in der Schulaufsicht so wenige Stellen sind.


6) Darf ich nach meiner Kündigung als verbeamteter Lehrer noch als Lehrer tätig sein?

Natürlich! Egal ob ich mich auf eine Vertragsstelle oder Beamtenstelle bewerbe, beides geht. Und mal ganz im Erst: es besteht schon jetzt ein drastischer Lehrermangel, der sich in den nächsten Jahren noch verstärken wird. Es wird teilweise bereits ohne Hochschulabschluss oder Lehramtsausbildung eingestellt, die Quereinsteigerausbildung boomt. Welcher Schulleiter, der dringend einen Posten besetzen muss, würde einen Bewerber ablehnen, nur weil er sich zeitweise umorientiert hat?

Weitere Praxisfragen, sowohl in der Umsetzung (Wie sag ich’s der Schulleitung?) als auch in rechtlichen Belangen, kläre ich in „Ausgelehrt. Ab morgen läuft die Schule ohne mich!“



Mein Buch zum Lehrerausstieg – Jetzt lesen und Insider werden:

„Als ver­be­am­te­ter Leh­rer hat man aus­ge­sorgt. Es wä­re doch ver­rückt, dies frei­wil­lig auf­zu­ge­ben!?“ Den­noch wächst die An­zahl de­rer, die der Schu­le für im­mer den Rü­cken keh­ren, Ver­lus­te in Kauf neh­men und sich auf ei­ne un­ge­wis­se Zu­kunft ein­las­sen. Al­les Ver­rück­te – oder nur die Spit­ze des Eis­bergs ei­nes kran­ken­den Lehr­be­rufs? Als Isa­bell Probst ih­re Stel­le als Stu­di­en­rä­tin an den Na­gel häng­te, stieß sie auf un­er­war­te­te Hür­den in den Köp­fen, auf for­ma­le In­trans­pa­renz, (…)


Bring mich hin*


Butter bei die Fische: Wie war es nun bei mir selbst mit der Kündigung als verbeamteter Lehrer?

Ich habe in den Weihnachtsferien 2014/15 den endgültigen Entschluss getroffen und nach ein paar Tagen schon eine Mail an die Schulleitung geschrieben, dass ich nach den Ferien meine Entlassung beantrage. Auch mein Wunsch-Ausstiegsdatum (Osterferien) gab ich bereits an.

Darauf folgte ein Personalgespräch am ersten Schultag, an dem ich meine Gründe darlegte. Wir einigten uns dann auf ein Ausstiegsdatum (das leider einen Monat hinter meinem Wunschdatum lag).

Ich schrieb daraufhin meinen formlosen Antrag auf Entlassung, der von der Schulleitung an die Bezirksregierung weitergeleitet wurde. (Als Adresse gab ich mal das Dezernat und die Person an, die sonst alle meine Belange geregelt hatte.)


Nach der Kündigung: Schweigen im Walde

Dann kam erst mal lange nichts. Ich hatte im Netz gelesen, dass man nach Absenden der Kündigung als verbeamteter Lehrer noch 2 Wochen Zeit hat, um wieder zurückzuziehen. Dazu weiter unten mehr. Auch hatte ich eine Kündigungsbestätigung in schriftlicher Form erwartet. Kam aber nichts.

Daraufhin telefonierte ich mit dem zuständigen Personalrat. Der versuchte erst mal eingehend, mich auf der Zielgerade noch zu bekehren, versprach aber dann, nachzuschauen, ob mein Schreiben eingegangen sei und mir entsprechend zu mailen. Eine offizielle schriftliche Bestätigung sei nämlich für so was nicht vorgesehen (!?!) Eine Woche später erhielt ich ein Einschreiben der Bezirksregierung, in der ich eingehend darüber aufgeklärt wurde, dass meine Pensionsansprüche zum Teil flöten gehen (bzw. ich anteilig nachversichert werde) und dass ich KEIN BEAMTER mehr bin, wenn ich die Verbeamtung kündige…

Oh la la! Ich hätte jetzt 14 Tage Bedenkzeit (aha, da sind sie, die zwei Wochen Zeit zum Rückzug), und wenn ich mich dann nicht gemeldet habe, sei meine Entlassung rechtskräftig. – Gesagt, getan, bzw. eben nicht getan 😉 –> nicht gemeldet. Da wird einem dann doch etwas mulmig…


Die Entlassungsurkunde: ein nüchterner Wisch

Nach etwa 2-3 Wochen flatterte dann auch schon meine Entlassungsurkunde per Einschreiben in die Schule. Ich hatte mir das etwas glamouröser vorgestellt, aber das Schreiben ist ebenso schlicht (nichtssagend ?) wie die Verbeamtungsurkunde und wurde mir auch nicht von der Schulleitung ausgehändigt, sondern wortlos ins Fach gelegt. Ein Punkt mehr auf dem Charakterschwäche-Konto meiner Schulleitung… Ich musste den Erhalt quittieren und das beigelegte Formular zurücksenden.

Eine Woche vor den Osterferien habe ich es dann meinen Klassen persönlich mitgeteilt. Im Lehrerzimmer war das schon seit Wochen der Dauerbrenner… Das war eigentlich der Schritt, der mir am schwersten fiel, es den Schülern persönlich zu sagen. Es kullerten viele Tränen in den Stunden 🙁 Den Eltern habe ich es per Rundmail geschrieben und daraufhin viele traurige aber durchweg sehr nette Antworten erhalten.

Aktuell habe ich noch 9 Schultage vor mir… Ob ich mich freue, fragen mich die Kollegen täglich, und ob ich danach ab und zu mal zu Besuch käme. Klar, beides! Ich freu mich schon drauf, das ganze als Außenstehender aus neutralerer Position besuchen zu können.


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